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Satzung

§ 1 - NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

 

1  Der Verein führt den Namen SV Brachttal e.V. und hat seinen Sitz in 63636 Brachttal. Er wurde am 02.02.1971 gegründetund ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau eingetragen unter der Nummer VR 3338.2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

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§ 2 - ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

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1  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

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2  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

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a )  die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen für die Sparten Fußball, Damengymnastik, Kinder- und

      Jugendtanzgruppe, Lauftreff, Jugendsport, Seniorensport und Altherrenfußball;

b )  die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen;

c )  Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.

 

3  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

5  Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

6  Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

 

§ 3 - MITGLIEDSCHAFT IN DEN VERBÄNDEN

 

Der Verein ist Mitglied im

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a )  Landessportbund Hessen e.V.

b )  Hessischen Fußballverband

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§ 4 - FARBEN UND AUSZEICHNUNGEN

 

1  Die Farben des Vereins sind schwarz-rot.

 

2  Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und Tragen des Vereins-Abzeichens.

 

 

§ 5 - MITGLIEDSCHAFT

 

1  Der Verein führt als Mitglieder:

 

1 )  ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)

2 )  Kinder (bis inkl. 13 Jahre)

3 )  Jugendliche (14-17 Jahre)

4 )  Ehrenmitglieder

 

2  Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

 

3  Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

 

4  Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

 

5  Die Mitgliedschaft endet:

 

a )  durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist.

b )  durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in

      Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen

      dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat; die Mahnung hat an die letzte bekannte Wohnanschrift des Vereinsmitglieds zu

      erfolgen, wobei jedes Mitglied verpflichtet ist, jede Änderung seiner Wohnanschrift dem Vorstand bekannt zu geben. Kommt

      die Mahnung als unzustellbar auf dem Postwege zurück, gelten Mahnung, sonstige Willenserklärung und Ausschluss mit

      zweiwöchigem Aushang im Vereinsheim am dort vorzusehenden öffentlichen Aushang als bewirkt.

c )  Durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist

      Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung

      bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung

      anrufen, die endgültig entscheidet.

​

6  Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

 

7  Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.

 

 

§ 6 - ORGANE DES VEREINS

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a )  der Vorstand

b )  die Mitgliederversammlung

 

 

§ 7 - DER VORSTAND

 

1  Der Vorstand besteht aus:

 

a )  dem 1. Vorsitzenden

b )  dem 2. Vorsitzenden

c )  dem Kassierer

d )  dem Schriftführer

e )  vier Beigeordneten und

f )   dem Vereinsjugendwart

g )  sowie dem jeweiligen Vorsitzenden der jeweiligen Abteilung.

 

2  Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

 

3  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

4  Die Wahl des Vorstandes erfolgt für zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt. Zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit des Vorstandes stehen ab dem Jahre 2016 folgende Mitglieder des Vorstandes zur Wahl an:

 

a )  der 1. Vorsitzende

b )  der Kassierer und

c )  zwei Beigeordnete

 

Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden dann turnusgemäß im Jahre 2017 gewählt.

 

5  Vorstandsmitgliedern des Vereins kann im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein eine angemessene Vergütung und der Ersatz entstandener Aufwendungen gezahlt werden.

 

 

§ 8 - MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

1  Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

 

2  Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr des Kalenderjahres stattfinden.

 

3  Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins, wobei zur Fristwahrung die Einstellung auf die Homepage reicht oder aber auch in elektronischer Form, zu erfolgen.

 

4  Die Tagesordnung soll enthalten:

 

a )  Bericht des Vorstandes,

b )  Entlastung des Vorstandes,

c )  Neuwahl des Vorstandes,

d )  Bestätigung des Jugendwartes, der Jugendwärterin, des Jugendsprechers, die von der Jugendversammlung gewählt wird,

e )  Wahl von zwei Kassenprüfern,

f )   Veranstaltungskalender,

g )  Haushaltsvorschlag,

h )  Anträge,

i )   Verschiedenes

 

5  Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

 

6  Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

 

7  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).

 

8  Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

 

9  Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder. Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.

 

 

§ 9 - EIGENSTÄNDIGKEIT DER VEREINSJUGEND

 

1  Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbstständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.

 

2  Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung gewählt. Jugendwart und/oder Jugendwartin, bei Bedarf auch ein Jugendsprecher oder eine Jugendsprecherin, vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand. Alles Weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.

 

 

§ 10 - AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG

 

1  Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Zudem muss die Satzung des SV Brachttal e.V. berücksichtigt werden.

 

2  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Brachttal zu, welche es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

 

§ 11 - ARBEITSANWEISUNG FÜR DEN DERZEITIGEN

          GESCHÄFTSFÜHRENDEN VORSTAND

 

1  Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.

 

2  Die Mitgliederversammlung bestätigt die von der Vereinsjugend vorgelegte Jugendordnung.

 

3  Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

 

4  Die unter 1. und 3. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

 

§ 12 - DATENSCHUTZ, PERSÖNLICHKEITSRECHTE

 

1  Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

 

2  Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

 

a )  Speicherung,

b )  Bearbeitung,

c )  Verarbeitung,

d )  Übermittlung

​

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

 

3  Eine Übermittlung von Teilen dieser Daten an die jeweiligen Sportfachverbände und den Landessportbund Hessen e.V. (LSBH) findet nur im Rahmen der in den Satzungen der Fachverbände bzw. des LSB festgelegten Zwecke statt. Diese Datenübermittlungen sind notwendig zum Zweck der Mitgliederverwaltung, zum Zwecke der Organisation eines Spiel- bzw. Wettkampfbetriebes und zum Zwecke der Einwerbung von öffentlichen Fördermitteln. Eine Datenübermittlung an Dritte, außerhalb der Fachverbände und des LSBH, findet nicht statt.

 

4  Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehängt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche Kenntnis und Mitgliederdaten erfordert. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Der SV Brachttal e.V. (Mitgliederverwaltung, Vorstand und Übungsleiter/Trainer) verwenden E-Mail-Adressen und, soweit erhoben, auch Telefonnummern zum Zwecke der Kommunikation. Eine Übermittlung von E-Mail-Adressen und Telefonnummern wird weder an den LSBH oder die Fachverbände noch an Dritte vorgenommen.

 

5  Jedes Mitglied hat das Recht auf

 

a )  Auskunft über seine gespeicherten Daten nach Artikel 15 DS-GVO,

b )  Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit nach Artikel 15 DS-GVO,

c )  Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

d )  Löschung seiner Daten nach Artikel 17 DS-GVO,

e )  Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

f )   Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

 

6  Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektrischen Medien zu.

 

7  Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten, soweit sie nicht zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten benötigt werden, gelöscht.

 

 

 

63636 Brachttal, den 21. Juni 2018

SV 1971 BRACHTTAL E.V.

Kleinbahnstraße 4-6
63636 Brachttal - Schlierbach
Hessen
Deutschland

Amtsgericht Hanau

Registernummer: VR3338

Vertreten durch:

Markus Theobald (1. Vorsitzender)
Nils Jöckel (2. Vorsitzender)

KONTAKT

Mitgliederangelegenheiten:
Markus Theobald
Telefon: 0173 / 83 25 234
E-Mail: thbldmrk@aol.com

Fußball:
Daniel Wahn
Telefon: 0151 / 4045 10 79
E-Mail: wahn06@gmail.com

Damengymnastik & Kinderturnen:
Riccarda Kossbu
E-Mail: mail@damengymnastik.de

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